In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Sie müssen die Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern direkt bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren beantragen. Eine digitale Antragstellung ist derzeit lediglich für Zuschussanträge möglich. Die Gemeinden werden als Behörde digital zur Stellungnahme beteiligt und dürfen keine Anträge auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse mehr entgegennehmen. Erlaubnisse nach dem DSchG sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen. Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen. Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen.






