Für Personen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bei einem freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Vereine oder Verbände) Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben (Jugendleiter/-in), ist für die Beschäftigung ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG erforderlich. Dies gilt für ehrenamtlich, nebenamtlich und hauptamtlich Tätige.
Von dem Erfordernis eines erweiterten Führungszeugnisses im ehrenamtlichen Bereich kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Art oder die Intensität des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist, oder keine öffentliche Förderung gewährt wird. Eine genaue Beschreibung der entsprechenden Kriterien enthält die Vereinbarung zur Umsetzung des § 72a SGB VIII.